1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die Werbeagentur Markus
Kogler e.U. (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der
Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese
gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst
wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind
ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden
sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige
Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert,
sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart
wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren
Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden
dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den
geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die
Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der
Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion
gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur
sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social
Media Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor
Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz:
Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und
-auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind
demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer
weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko,
dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer
Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit
einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine
sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen,
rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die
Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf
die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu
Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese
Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen
Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag
des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen
auszuführen und die Richtlinien von „Social Media
Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen
und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten
und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht
dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die
Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die
Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt
nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung
und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde
und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“).
Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde
anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive
Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten
übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in
seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe
erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung
dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund
des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber
hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe
erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese
Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke
alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie
definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die
eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung
geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere
Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw.
angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde
verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des
Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines
später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw.
verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Soferne
der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen
präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so
hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per
E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung
erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen
die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine
für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon
auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann
sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer
angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung
tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der
Agentur ein.
4. Leistungsumfang,
Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Umfang der zu
erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im
Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur,
sowie dem allfälligen Briefingprotokoll
(„Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden
vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit
der Agentur.
4.2 Alle Leistungen der Agentur
(insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge,
Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu
überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden
freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten
sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Agentur
zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich
machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von
allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von
Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages
bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass
Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich
geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert
werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des
Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf
allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu
prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten
Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die
Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer
Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer
Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen.
Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in
Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad-
und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine
Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen
rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr
von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der
Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen /
Beauftragung Dritter
5.1 Die Agentur ist nach freiem
Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung
von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als
Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren
(„Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten
im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen
des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur
wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über
die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber
Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die
Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich
auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder
Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart,
nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind
schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2
Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare,
mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die
Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und
verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als
zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Agentur in
Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur
schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und
diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen
Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Die Agentur ist berechtigt,
den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung
aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung
einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz
schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen
wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig
gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken
hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der
Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine
taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt,
den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt,
trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14
Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus
diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1 Wenn nichts anderes
vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne
Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung
ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem
(jährlichen) Budget von € 500,- oder solchen, die sich über einen längeren
Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw.
Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich
als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels
Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und
die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch
auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Agentur,
die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden
gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden
zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der
Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten
die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen,
wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen
drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere
Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15
% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese
Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als
genehmigt.
8.5 Wenn der Kunde in Auftrag
gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden
sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der
Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der
Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten.
Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche
Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber
hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu
erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche
Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad-
und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an
bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der
Agentur zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit
Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall
besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für
die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die
von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
9.2 Bei Zahlungsverzug des
Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte
geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde
für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und
Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in
marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines
Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die
Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges
des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden
abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort
fällig stellen.
9.4 Weiters
ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des
aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung
zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten
vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten
Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige
Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht
berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen,
außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder
gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und
Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der
Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen,
Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,
Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die
einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können
von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung
des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck.
Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur
jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und
Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die
vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten
Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen
der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren
Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw.
Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren
Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind
nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller
sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht
Vertragsbestandteil. Die Agentur ist
nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der
Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen
Rechtsanspruch darauf.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob
diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur
erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene
Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von
Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur
konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des
Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt
ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein
Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu.
Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein
Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende
ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der
Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese
Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 Die Agentur ist berechtigt,
auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und
allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch
zusteht.
11.2 Die Agentur ist
vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu
berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer
Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder
vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige
Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen
nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen;
andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die
Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht
auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das
Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur
zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde
der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu
verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden
die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung
obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen)
Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem
Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere
wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit
durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen
Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit
oder nach Erfüllung einer allfälligen
Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von
Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist
beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der
Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr
nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird
ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter
Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten,
Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden
des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder
mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen
Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt.
Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit
die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der
Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben
werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht
nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte
Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für
Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder
sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des
Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber
nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche
sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus
abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der
Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter
Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist der Sitz
der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die
Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2 Als Gerichtsstand für alle
sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im
Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur
sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur
berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
15.3 Soweit in diesem Vertrag
auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.